Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
- Personen, die am 1. Januar 2026 ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten.
- Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?
- Einreichfrist bis 31. März 2026 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen.
- Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2026.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Website das elektronische Formular ab 1. Januar 2026 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des
Folgejahres.
Haben Sie Fragen?
Die AHV-Zweigstelle unterstützt Personen, die keinen Zugang zum Internet oder zu einem Laptop haben. Bitte vereinbaren Sie vorgängig telefonisch einen Termin. Beim vereinbarten Termin hilft Ihnen die Zweigstelle am Schalter, die Online-Anmeldung auszufüllen.
- soziales@eschenbach.ch
- 055 286 15 13
- www.eschenbach.ch/ahv-zweigstelle
Weitere Informationen
- 071 282 61 91
- www.svasg.ch/ipv