Die Fristen und Daten dazu werden jeweils im Frühling öffentlich bekannt gemacht. In diesem Zusammenhang erreichen das Bestattungsamt immer wieder Fragen. Diese sollen mit dem folgenden Beitrag bestmöglich beantwortet werden.
Wann wird ein Grab auf dem Friedhof frühestens geräumt?
Die Gräber werden frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe geräumt. Die gesetzliche Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen und Urnenreihengräbern von Erwachsenen 20 Jahre, bei Kindern 15 Jahre und bei Urnenbeisetzungen in/an der Urnenwand bzw. Urnennische und im Gemeinschaftsgrab 10 Jahre. Aufgrund der Revision bzw. dem Nachtrag zum Bestattungs- und Friedhofreglement per 1. Januar 2025 wurde die Grabesruhe von Urnenreihengräbern auf allen Friedhöfen von 10 Jahren auf 20 Jahre verlängert. Davon betroffen sind auch bereits bestehende Urnengräber. Eine Ausnahme besteht beim Friedhof Goldingen, dort betrug die Grabesruhe bereits zuvor 20 Jahre.
Kann eine Grabesruhe auf dem Friedhof verlängert werden?
Nein, gemäss dem Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Eschenbach SG kann eine Grabesruhe auf den vier Friedhöfen in der Gemeinde Eschenbach SG nicht verlängert werden.
Was muss von den Angehörigen geräumt werden?
Die Angehörigen können den Grabstein, den Weihwasserstein und die Bepflanzung mitnehmen. Nach den publizierten Daten für die Grabräumung nicht entfernte Grabsteine etc. werden von Amtes wegen geräumt. Von den Angehörigen nicht wegzunehmen sind Granitstellriemen sowie die Schrittplatten, da diese Eigentum der Politischen Gemeinde sind und auf dem Friedhof wieder zur Verwendung gelangen.
Wer wird über die Grabräumung informiert?
Der Erbenvertreter/in bzw. die Kontaktperson, welche damals beim Todesfall erfasst wurde, oder entsprechende Nachkommen, werden über die Grabräumung schriftlich informiert. Weil die betroffenen Bestattungen schon länger zurückliegen, ist es möglich, dass allenfalls überholte Angaben darunter sein können. In einem solchen Fall ist die Information, wenn möglich, direkt an die neu zuständige Kontaktperson weiterzuleiten und dem Bestattungsamt eine entsprechende Rückmeldung zukommen zu lassen.